Urlaubsanspruch berechnen

Wochenarbeitstage, Eintrittsdatum und – falls vorhanden – Austrittsdatum eintragen. Der Rechner ermittelt Ihre Urlaubstage einschließlich Wartezeit nach § 4 BUrlG und Zwölftelung nach § 5 BUrlG.

30 Tage
Vertraglicher Jahresanspruch
30,0 Tage
Berechnungsart
voller Jahresanspruch
Gesetzlicher Mindesturlaub
20,0 Tage

Das Arbeitsverhältnis bestand im Jahr 2026 durchgehend – es besteht der volle Jahresurlaubsanspruch.

Werktage oder Arbeitstage – der häufigste Rechenfehler

Das Bundesurlaubsgesetz rechnet in Werktagen. Werktage sind alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertagen, also auch der Samstag. Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen bezieht sich damit auf eine Sechs-Tage-Woche.

Arbeitsverträge nennen dagegen fast immer Arbeitstage – also die Tage, an denen tatsächlich gearbeitet wird. Wer die beiden Größen verwechselt, rechnet sich systematisch zu wenig Urlaub aus.

Arbeitstage pro Woche Gesetzlicher Mindesturlaub bei 30 Tagen Vertragsurlaub
6 Tage24 Tage36 Tage
5 Tage20 Tage30 Tage
4 Tage16 Tage24 Tage
3 Tage12 Tage18 Tage
2 Tage8 Tage12 Tage
1 Tag4 Tage6 Tage

Die Wartezeit nach § 4 BUrlG

Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach sechs Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist allein die Dauer des Arbeitsverhältnisses – nicht, ob in dieser Zeit tatsächlich gearbeitet wurde. Auch Zeiten der Krankheit oder Elternzeit zählen mit.

Aus der Wartezeit folgt eine praktisch wichtige Grenze: Wer bis zum 30. Juni eintritt, erfüllt die Wartezeit noch im selben Kalenderjahr und hat Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Wer ab dem 1. Juli eintritt, erhält für das Eintrittsjahr nur einen Teilurlaub.

Zwölftelung nach § 5 BUrlG

Beim Teilurlaub steht für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Ein voller Monat ist dabei kein Kalendermonat: Bei einem Eintritt am 15. März endet der erste volle Monat am 14. April.

SituationAnspruch
Eintritt bis 30. Juni voller Jahresurlaub
Eintritt ab 1. Juli 1/12 je vollem Monat
Austritt bis 30. Juni 1/12 je vollem Monat
Austritt ab 1. Juli, Wartezeit erfüllt voller Jahresurlaub

Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Bei 30 Vertragstagen und sieben vollen Monaten ergeben sich 17,5 Tage – aufgerundet also 18 Urlaubstage.

Rechenbeispiel

AngabeWert
Arbeitstage pro Woche4
Urlaubstage laut Vertrag (Vollzeit)30
Eintritt15.08.2026
Anspruch bei 4-Tage-Woche30 ÷ 5 × 4 = 24 Tage
Volle Monate bis 31.12.20264
Anteiliger Anspruch24 ÷ 12 × 4 = 8 Tage
Urlaub im Jahr 2026 8 Tage

Ab dem Jahr 2027 besteht dann der volle Anspruch von 24 Urlaubstagen.

Häufige Fragen

Wie viele Urlaubstage stehen mir gesetzlich zu?

Nach § 3 BUrlG beträgt der Mindesturlaub 24 Werktage im Jahr. Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen, die Berechnung geht also von einer Sechs-Tage-Woche aus. Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen, bei einer Vier-Tage-Woche 16 Arbeitstagen.

Wie wird der Urlaub bei Teilzeit berechnet?

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der Wochenarbeitstage, nicht nach den Wochenstunden. Wer an drei Tagen pro Woche arbeitet, erhält bei einem Vollzeitanspruch von 30 Tagen (Fünf-Tage-Woche) genau 18 Urlaubstage: 30 geteilt durch 5, multipliziert mit 3.

Was ist die Wartezeit von sechs Monaten?

Nach § 4 BUrlG entsteht der volle Urlaubsanspruch erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Vor Ablauf dieser Wartezeit besteht nur ein Teilurlaubsanspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat.

Bekomme ich bei einem Eintritt im Juli noch den vollen Jahresurlaub?

Nein. Wer nach dem 30. Juni eintritt, kann die sechsmonatige Wartezeit im laufenden Kalenderjahr nicht mehr erfüllen. Für dieses Jahr besteht daher nur ein anteiliger Anspruch von einem Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat (§ 5 Abs. 1 lit. a BUrlG).

Wie viel Urlaub bleibt bei einer Kündigung im laufenden Jahr?

Endet das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte, wird der Urlaub gezwölftelt. Endet es nach dem 30. Juni und war die Wartezeit erfüllt, bleibt der volle Jahresurlaub bestehen – auch wenn nur die Hälfte des Jahres gearbeitet wurde (§ 5 Abs. 1 lit. c BUrlG).

Werden halbe Urlaubstage aufgerundet?

Bei einem anteiligen Anspruch werden Bruchteile von mindestens einem halben Tag auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Beim vollen Jahresanspruch gilt diese Aufrundung nicht.

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